(1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderung gegen einen privaten deutschen Schuldner ist im Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag als geregelt anzusehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 eine der nachstehend bezeichneten Voraussetzungen eingetreten ist:
a) wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner Zahlungs- oder sonstige Bedingungen für die Forderung festgesetzt worden sind;
b) wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung Zahlungs- oder sonstige Bedingungen für die Forderung festgesetzt worden sind;
c) wenn die Forderung teilweise beglichen oder durch Aufrechnung oder in sonstiger Weise erfüllt worden ist;
d) wenn Zinsen auf die Forderung gezahlt oder gutgeschrieben worden sind;
e) wenn und soweit in bezug auf die Forderung ein Feststellungs- oder Leistungsurteil gegen den Schuldner ergangen ist;
f) wenn und soweit ein Streit über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung durch Vergleich zwischen Gläubiger und Schuldner erledigt worden ist;
g) wenn und soweit der Schuldner die Forderung anerkannt hat;
h) wenn und soweit der Schuldner auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Erfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht im bürgerlichen Recht begründetes Leistungshindernis verweigert oder gegen das Bestehen der Forderung keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten Einwendungen erhoben hat.
(2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die Vorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen Maßnahmen unterlassen, die zu einer Regelung im Sinne des Abs. 1 hätten führen können, so gilt eine solche Regelung, die nach dem 26. Juli 1955, aber bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages zustande gekommen ist, als rechtzeitig erfolgt.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden und andere kommunale Körperschaften im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gleich.
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