BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)Art. 2

Art. 2Artikel 2

In Kraft seit 16. Juli 1958
Up-to-date

An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche Dritter werden durch die Übertragung nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teiles übertragen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden