(1) Soweit das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.
(2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses (Artikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung zulässig.
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