Die Vermögenswerte werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkte der Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt befinden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen an diesem Vermögen, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Organen der Republik Österreich, öffentlichen oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften oder Organen einer Besatzungsmacht oder durch Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, den Ausschluß von Bezugsrechten oder durch die Nichtausübung von Bezugsrechten verursacht worden sind, können nicht geltend gemacht werden.
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