(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.
(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt.
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