(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens innerhalb von vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch das Schiedsgericht zustande, so haben die Regierungen der Vertragsstaaten innerhalb von drei weiteren Monaten gemeinsam einen Obmann zu ernennen, der an diesem Verfahren und an allen künftigen Verfahren, in denen ein Mehrheitsbeschluß des Schiedsgerichtes nicht zustande kommt, als Vorsitzender mitzuwirken hat.
(3) Der Obmann darf weder deutscher noch österreichischer Staatsangehöriger sein und muß in seinem Heimatstaat ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Richter oder ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Professor der Rechtswissenschaften sein.
(4) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen über den zuzuziehenden Obmann innerhalb der vorgenannten Frist von drei Monaten nicht zustande, so kann jede der beiden Regierungen den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die Ernennung eines Obmanns bitten, der die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
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