(1) Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben in Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art von Amts wegen oder auf Antrag auch nur eines am Verfahren Beteiligten das Verfahren mit begründetem Beschluß auszusetzen oder zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäß Artikel 108 Abs. 1 gegeben ist.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren unterbrochen (ausgesetzt) oder ein Antrag auf Unterbrechung (Aussetzung) abgewiesen wird, ist ein abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsmittelinstanz hat ein Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit einzuholen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist ein weiteres abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Gerichte haben ferner auf Antrag des zu einer Leistung aus Rechten und Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art rechtskräftig Verpflichteten auf Beschränkung des Umfanges oder der Fälligkeit einer Leistung (Artikel 108 Abs. 1 lit. c) unverzüglich die Akten dem Schiedsgericht vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines solchen Rechtes oder Anspruches ist auf Antrag des Verpflichteten bis zur Zustellung des Beschlusses des Schiedsgerichtes (Artikel 114) aufzuschieben. Es wird nur auf Antrag wiederaufgenommen.
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