Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.
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