(1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der Artikel 93, 95 und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die beiden Vertragsstaaten errichten in Wien eine Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.
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