(1) Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, Empfehlungen für die Schlichtung von Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art auszuarbeiten.
(2) Eine Empfehlung nach Abs. 1 kann auch eine Beschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung der Fälligkeit einer Leistung vorsehen, die einem deutschen Gläubiger auf Grund einer ihm nach diesem Vertrag übertragenen oder zur Verfügung gestellten Forderung von einem österreichischen Schuldner geschuldet wird, wenn dies für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von Härten dringend geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann. Das gleiche gilt für Leistungen, die einem österreichischen Gläubiger auf Grund einer Forderung, die nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von einem deutschen Schuldner geschuldet werden.
(3) Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Österreich gelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann.
(4) Bei Forderungen gegen einen österreichischen Schuldner, die auf Grund dieses Vertrages einem deutschen Gläubiger übertragen oder zur Verfügung gestellt werden, ist, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin gelegene Vermögen des Schuldners durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die er nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden