(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der beiden Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte statt.
(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen getroffen.
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