Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 14;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 15;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 16;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 18 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 20.
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