Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Behälter ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die beladen eingeführt werden, um leer oder beladen wiederausgeführt zu werden, oder die leer eingeführt werden, um beladen wiederausgeführt zu werden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, dieses Verfahren bei der Einfuhr solcher Behälter nicht anzuwenden, die von Personen durch Kauf erworben wurden, die in ihrem Lande ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, oder wenn diese Personen auf andere Weise den tatsächlichen Besitz der eingeführten Behälter und die Verfügungsgewalt über sie erlangen; der gleiche Vorbehalt gilt für Behälter, die aus einem Lande eingeführt werden, das dieses Abkommen nicht anwendet.
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