Bei Unterzeichnung des Abkommens, welches das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
1. Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern ohne Entrichtung der Eingangsabgaben, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder Wert der Waren für die Berechnung des Zolles und der sonstigen Abgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichtes um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn er wegen des Fehlens oder der Art der Umschließung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.
2. Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer oder vertraglicher nicht zollrechtlicher Vorschriften über die Verwendung der Behälter nicht entgegen.
3. Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen für Behälter gegenwärtig oder künftig gewähren. Die Vertragsparteien werden sich im Gegenteil bemühen, die größtmöglichen Erleichterungen zu gewähren.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörige Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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