Um zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen werden zu können, müssen die Behälter folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Der Behälter muß eine dauerhafte Aufschrift über den Namen und die Anschrift des Eigentümers sowie sein Eigengewicht tragen und mit Erkennungszeichen und Erkennungsnummern gekennzeichnet sein. 1 )
Er muß ferner so gebaut und eingerichtet sein, daß
a) die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
b) keine Waren dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Beschädigungen zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
c) er keinen Raum enthält, der zum Verstecken von Waren geeignet ist.
2. Der Behälter muß so gebaut sein, daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen, für die Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohlräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäß Anlage 2 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Außenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme des Verschlußanerkenntnisses versehen sein; das Verschlußanerkenntnis ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muß so angebracht sein, daß er das Verschlußanerkenntnis schützt und daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung des Anerkenntnisses angebrachten Zollverschluß zu verletzen; er muß ferner den Zollverschluß wirksam schützen.
1. Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweißt, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, daß kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.
2. Wesentliche Verbindungsteile wie Bolze, Nieten u. dgl. müssen von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein. Unter der Voraussetzung, daß die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von außen angebracht sind, können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Außenseite gehörig verschweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen wird. Entsprechend den Bestimmungen für Eisenbahnwagen gelten jedoch für Behälter, die ausschließlich mit der Bahn unter Zollverschluß befördert werden, folgende Bedingungen: Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten u. dgl. müssen wenn möglich von außen angebracht und gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein. Wenn es erforderlich ist, daß Bolzen von innen angebracht und außen mit Schraubenmuttern versehen werden, müssen die Bolzenenden über ihren Muttern vernietet oder verschweißt sein.
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Inneren des Behälters gestatten, müssen die mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch eine geschweißte Vergitterung aus Metall (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen mit mehrfachen Windungen), müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein; deren Loch- und Maschenweiten dürfen jedoch 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so hergestellt sein, daß die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und daß die Weite der einzelnen Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrößert werden kann.
4. Abschlußöffnungen sind zugelassen, sofern ihre größte Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch eine geschweißte Vergitterung aus Metall (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn sie aus Metall sind, oder durchmindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern auf der Innenseite des Laderaumes vernietet oder verschweißt sein müssen.
2. Scharniere müssen so hergestellt und eingerichtet sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und die anderen Abschlußeinrichtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.
3. Die Türen müssen so gebaut sein, daß jede Türfuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluß gewährleistet wird.
4. Der Behälter muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutze des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist.
1. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier- und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so eingerichtet sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist.
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Bis zum 31. Dezember 1960 gelten folgende Erleichterungen:
a) Vergitterungen aus Metall zum Schutz der Lüftungs- und Abflußöffnungen (Artikel 2 Absätze 3 und 4) sind nicht zwingend vorgeschrieben; dies gilt jedoch nicht für Lüftungsöffnungen, die mit Lüftungskanälen mit mehrfachen Windungen versehen sind;
b) die Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses (Artikel 3 Absatz 4) ist nicht zwingend vorgeschrieben.
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1 ) Es ist nicht erforderlich, den vollen Namen und die Anschrift bekannter Eisenbahnverwaltungen anzugeben.
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