1. Als Gewicht ist in den Eingangsvormerkscheinen das Eigengewicht der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu erklären. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Zollpapiere nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.
2. Der Wert ist in den Eingangsvormerkscheinen, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu erklären. Der in einem Carnet de passages en douane zu erklärende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.
3. Gegenstände und Werkzeuge, die die gewöhnliche Ausrüstung der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge bilden, brauchen in den Eingangsvormerkscheinen nicht gesondert erklärt werden.
4. Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile und das Zubehör, die nicht zur gewöhnlichen Ausrüstung des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges zu rechnen sind, in den Eingangsvormerkscheinen mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, erklärt werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde gestellt werden.
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