BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen GebrauchKAPITEL III AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINEArt. 6

Art. 6Artikel 6

In Kraft seit 01. Januar 1959
Up-to-date