BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen GebrauchKAPITEL II VORÜBERGEHENDE EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGENArt. 5

Art. 5Artikel 5

In Kraft seit 01. Januar 1959
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