BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen GebrauchArt. 42

Art. 42Artikel 42

In Kraft seit 01. Januar 1959
Up-to-date

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 35;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden