Art. 42 Artikel 42 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
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Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 35;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
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