Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen, daß sie das Recht einer Vertragspartei berührt, auf die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene.
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