Art. 31 Artikel 31 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL VIII VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 31 Artikel 31
Rückverweise
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.
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