Art. 29 Artikel 29 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL VIII VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 29 Artikel 29
Rückverweise
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.
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