Art. 28 Artikel 28 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
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Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches gegen die Inhaber oder Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.
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