Art. 26 Artikel 26 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL VII BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Art. 26 Artikel 26
Rückverweise
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist.
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