Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise