Art. 25 Artikel 25 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL VII BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Art. 25 Artikel 25
Rückverweise
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
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