1. Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Diese Zollbehörden können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, daß sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Ist der Eingangsvormerkschein kein Carnet de passages en douane und ist er noch nicht abgelaufen, so können diese Zollbehörden seine Aushändigung verlangen, bevor bescheinigt wird, daß das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug sich außerhalb des Einfuhrlandes befindet. Bei Carnets sind die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder angebracht worden sind, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu berücksichtigen.
2. Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Eingangsvormerkscheinen, die nicht ordnungsgemäß erledigt worden sind, sich aber auf wiederausgeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und daß sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Sie können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, daß sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.
3. Ist ein Carnet de passages en douane über ein Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Zollpapieres macht das vernichtete, verlorengegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Wird für die Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
4. Wird ein Wasserfahrzeug oder ein Luftfahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß auf dem Eingangsvormerkschein bescheinigt, noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Zollpapier eingetragen worden, so kann das Zollpapier trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband das Zollpapier vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.
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