BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen GebrauchKAPITEL VI VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINEArt. 23

Art. 23Artikel 23

In Kraft seit 01. Januar 1959
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