1. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein von einem zugelassenen Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
2. Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert worden sind.
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