Art. 21 Artikel 21 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
Rückverweise
Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.
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