Art. 20 Artikel 20 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
Rückverweise
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
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