1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb ihres Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, daß die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb ihres Gebietes haben, bei einem vorübergehenden Aufenthalt zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.
2. Für diese Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge muß ein Eingangsvormerkschein vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollstrafen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.
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