Art. 19 Artikel 19 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL V BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR
Art. 19 Artikel 19
Rückverweise
Bescheinigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.
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