Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Zollpapieres dar.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise