Art. 17 Artikel 17 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL V BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR
Art. 17 Artikel 17
Rückverweise
Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Zollpapieres dar.
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