Art. 16 Artikel 16 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Gliederung
KAPITEL V BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR
Art. 16 Artikel 16
Rückverweise
Werden Eingangsvormerkscheine für Wasserfahrzeuge verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollorgane zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur vorläufigen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine vorläufige Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
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