BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen GebrauchKAPITEL V BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHRArt. 11

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In Kraft seit 01. Januar 1959
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