Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
b) „Wasserfahrzeuge“ alle Wasserfahrzeuge mit oder ohne Motor zu Sport- oder Vergnügungszwecken mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Wasserfahrzeug eingeführt werden;
c) „Luftfahrzeuge“ alle Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Luftfahrzeug eingeführt werden;
d) „Eigener Gebrauch“ die Benützung eines Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges durch den Eigentümer oder durch die Person, die als Mieter oder aus anderen Gründen den Besitz an ihnen oder die Verfügungsgewalt über sie haben, zu anderen als gewerblichen Zwecken, insbesondere zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu anderen Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
e) „Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
f) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
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