BundesrechtInternationale VerträgeGarantieabkommen Lünersee-Projekt - Zusatzanleihe (IBRD)Art. 5

Art. 5

In Kraft seit 12. Dezember 1957
Up-to-date

Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01 der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden Adressen namentlich angegeben:

Für den Bürgen:

Der Bundesminister für Finanzen Wien 1,

Himmelpfortgasse,

Österreich.

Telegramm- und Radiogrammadresse:

Finanzministerium

Wien

Für die Bank:

International Bank for Reconstruction and Development,

1818 H Street, N.W.,

Washington 25, D. C.,

United States of America.

Telegramm- und Radiogrammadresse:

Intbafrad

Washington, D. C.

Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestimmt.

URKUND DESSEN haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung dieses Garantieabkommens im Distrikt Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

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