BundesrechtInternationale VerträgeBestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

In Kraft seit 11. September 1957
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

1. Die beiden Regierungen errichten hiemit gemeinsam ein Schiedsgericht für österreichische Dollar-Obligationen im folgenden „das Schiedsgericht“ genannt.

2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Ein Mitglied ist von der Regierung der Republik Österreich, das andere Mitglied von der Regierung der Vereinigten Staaten, der Vorsitzende (ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten) auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zu bestellen.

Artikel II

Art. 2

1. Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen, die behaupten, daß diese Obligationen ungerechtfertigter Weise für ungültig erklärt worden sind, können diese zwecks Feststellung ihrer Anrechte auf gültige Schuldverschreibungen dem Schiedsgericht innerhalb anderthalb Jahren nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels XV, unterbreiten. Ein Inhaber, der eine Obligation dem Schiedsgericht vorlegt, hat ebenso Beweismittel zu unterbreiten, um nachzuweisen, daß diese Obligation den Erfordernissen des Paragraphen 2a) oder b) dieses Artikels entspricht.

2. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung sämtlicher einschlägiger, ihm vom Inhaber vorgelegter oder anderweitig zugegangener Beweismittel zur Überzeugung gelangt, daß eine ihm gemäß Paragraph 1 unterbreitete Obligation entweder

a) sich am 1. Januar 1945 außerhalb Österreichs oder Deutschlands nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 befunden hat, oder

b) vom Inhaber vor dem 1. Januar 1945 erworben wurde oder hinsichtlich ihrer Erwerbung sich durch eine geschlossene Reihe zulässiger Geschäfte auf den Inhaber dieser Obligation bis zum 1. Januar 1945 zurückführen läßt, vorausgesetzt, daß die Obligation weder vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten, im zweiten Absatz der Präambel angeführten Stelle erworben wurde, es sei denn, daß diese Obligation noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer ihrer oben genannten beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht wurde,

so hat das Schiedsgericht eine dahingehende Feststellung zu treffen und dem Obligationsinhaber zu bescheinigen, daß er Anrecht hat auf eine gültige Schuldverschreibung der gleichen Emission und des gleichen Nennwertes mit Stücknummer, die nicht auf dem in Anlage A enthaltenen Verzeichnis steht, und der Zinsscheine mit den gleichen Fälligkeitsterminen beigegeben sind, wie diese vom Inhaber vorgelegt wurden. Je eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem Obligationsinhaber und dem Schuldner unverzüglich zuzustellen. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der Schuldner nach Maßgabe der vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist und Weise zu veranlassen, daß dem Schiedsgericht eine solche gültige Schuldverschreibung im Austausch gegen die dem Schiedsgericht unterbreitete Obligation ausgeliefert wird, worauf das Schiedsgericht dem Inhaber diese gültige Schuldverschreibung auszufolgen hat.

3. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung des ihm vorliegenden Beweismaterials nicht davon überzeugt, daß die Voraussetzungen des Paragraphen 2 a) oder b) erfüllt sind, so hat es eine dahingehende Feststellung zu treffen und sämtliche Parteien davon schriftlich zu verständigen, unter Angabe der diesbezüglichen Begründung. Das Schiedsgericht hat daraufhin die Obligation dem Inhaber umgehend zurückzustellen.

Artikel III

Art. 3

Alle Entscheidungen und Feststellungen des Schiedsgerichtes sind von den beiden Mitgliedern gemeinsam, soweit zwischen ihnen Übereinstimmung herrscht, zu treffen. Stimmen sie nicht überein, so haben sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden zu verweisen, dessen Entscheidung oder Feststellung in diesem Falle als Entscheidung bzw. Feststellung des Schiedsgerichtes gilt.

Artikel IV

Art. 4

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in der Stadt New York im Staate New York. Es unterhält eine Geschäftsstelle, bei der ein ordnungsmäßig beauftragter Vertreter der Mitglieder und des Vorsitzenden für Prozeßzustellungen im Sinne des Artikels VIII legitimiert ist. Wenn außergewöhnliche Umstände es bedingen, kann das Schiedsgericht auch anderwärts Sitzungen abhalten.

Artikel V

Art. 5

Das Schiedsgericht erläßt für die Fällung von Entscheidungen über die ihm unterbreiteten Wertpapiere sinngemäße Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

Artikel VI

Art. 6

1. Das Schiedsgericht hat die Parteien umgehend zu verständigen in jedem Fall, wenn ihm eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen zwecks Feststellung der Rechte der Inhaber unterbreitet worden ist. Dem Schuldner ist die Gelegenheit zur Anhörung und Vorlage von Beweismaterial zu geben.

2. Zur Entscheidung der im Artikel II angeführten Tatbestandsfragen kann das Schiedsgericht Ermittlungen, die es zwecks Feststellung der Tatsachen für notwendig erachten, anstellen. Wird eine Untersuchung vorgenommen, so hat das Schiedsgericht hierüber eine Niederschrift anzufertigen, die einen Bestandteil der Akten bilden. Beiden Parteien ist eine angemessene Gelegenheit zur Widerlegung des sich jeweils aus einer solchen Untersuchung ergebenden Beweismaterials zu gewähren.

3. Ehe das Schiedsgericht eine Feststellung gemäß Artikel II, Paragraph 2 oder 3, trifft, hat es die Parteien schriftlich über die in Aussicht genommene Feststellung und über das dieser zugrunde liegende Beweismaterial zu unterrichten und ihnen eine angemessene Gelegenheit zur Vorlage von weiteren Beweismitteln zu gewähren.

4. Das Schiedsgericht ist nicht durch formelle Verfahrensregelungen der Beweisführung gebunden und hat jedes ihm vorgelegte Beweismittel zuzulassen, dem es mit Hinsicht auf die im Paragraph 2 des Artikels II bezeichneten Tatbestände Beweiskraft zumißt. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, kann das Schiedsgericht Bankabrechnungen, Abrechnungen von Börsenmaklern oder -händlern, sowie eidesstattliche Erklärungen zulassen. Zeugen, die vor dem Schiedsgericht aussagen, können vereidigt werden.

5. Das Schiedsgericht kann außer dem ihm vorgelegten auch noch zusätzliches Beweismaterial anfordern.

6. Das Schiedsgericht kann von Amts wegen mündliche Verhandlungen abhalten; auf Antrag einer der Parteien hat es solche Verhandlungen abzuhalten.

Artikel VII

Art. 7

1. Die Ungültigkeitserklärung einer Obligation durch ein österreichisches Gericht ist vom Schiedsgericht

a) im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 a), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen, daß sich diese Obligation zum 1. Januar 1945 innerhalb Österreichs oder Deutschlands befand;

b) im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 2 b), Artikel II, als Beweis dafür anzuerkennen, daß diese Obligation vor dem 1. Januar 1945 vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder einer von ihr beauftragten Stelle erworben worden und nicht noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht worden war.

2. Fehlen anderweitige Beweise, so ist der Ungültigkeitsbescheid maßgebend. Werden jedoch andere Beweismittel vorgelegt oder entgegengenommen, so ist dem Bescheid nur so viel Gewicht beizumessen, wie es nach Ermessen des Schiedsgerichtes die Umstände, die seiner Fällung zugrunde liegen, rechtfertigen.

Artikel VIII

Art. 8

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind sowohl ermächtigt als auch verpflichtet, sich der Zustellung von gerichtlichen Prozeßurkunden, die von einem amerikanischen Bundesgericht der ersten Instanz (United States District Court) auf Grund eines vom Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten Obligationen eingeleiteten Verfahrens zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Artikels II erfüllt worden sind, erlassen werden, nicht unter Berufung auf die Immunität zu entziehen. Ein solches Verfahren muß binnen 4 Monaten, nachdem das Schiedsgericht seine Feststellung mit eingeschriebenem Brief an die ihm vom Antragsteller zuletzt bekanntgegebene Adresse abgesendet hat, eingeleitet werden. Das Schiedsgericht hat dem Schuldner mittels Einschreibebrief mitzuteilen, daß dieses Verfahren anhängig ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, einschließlich des Vorsitzenden, haben den Urteilen, Verfügungen oder Beschlüssen, die von einem solchen amerikanischen Bundesgericht ausgesprochen werden, stattzugeben. Die vom Schiedsgericht auf Grund solcher Urteile, Verfügungen oder Beschlüsse ausgestellte Bescheinigungen hat dieselbe Wirkung wie eine Bescheinigung gemäß Paragraph 2 des Artikels II.

Artikel IX

Art. 9

Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage A aufgezählt sind, sind von der Einbringung im Klagewege auszuschließen,

a) wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung des Schiedsgerichtes gemäß Artikel II oder nach rechtskräftiger Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund eines im Artikel VIII angeführten Verfahrens unterbreitet worden sind; oder

b) anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII vorgeschriebenen Verlautbarung; oder

c) anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Obligation,

wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist, es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel XV von den beiden Regierungen verlängert wird.

Artikel X

Art. 10

Alle Inhaber der dem Schiedsgericht gemäß Artikel II unterbreiteten Obligationen sind von den Bestimmungen der Artikel II, IV, VI, VII, VIII und IX in Kenntnis zu setzen.

Artikel XI

Art. 11

1. Frühere Inhaber einer in Anlage A aufgezählten Obligation oder deren gemäß den derzeit geltenden österreichischen Rückstellungsgesetzen bestimmten Rechtsnachfolger können bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Feststellungsbescheid gegen den Anleiheschuldner beantragen, daß ihnen die Obligation im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden ist. Dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag auf Ausstellung einer gültigen Schuldverschreibung gemäß Paragraph 3 dieses Artikels sind gemeinsam und bis spätestens anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels XV einzureichen.

2. Bei der Feststellung, ob dem Antragsteller seine Obligationen im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden sind, soll es unmaßgeblich sein, ob diese Entziehung im Inland oder im Ausland erfolgt ist.

3. Findet die Rückstellungskommission, daß die Obligation dem Antragsteller im Sinn der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden ist, so hat sie über diesen Befund eine Bescheinigung in ihrem Bescheid auszusprechen und den Anleiheschuldner gemäß dem zweiten Antrag für pflichtig zu erklären, dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom Tage des Bescheides, eine gültige Schuldverschreibung auszustellen, die mit einer anderen Stücknummer versehen ist und in jeder Hinsicht der dem Antragsteller entzogenen Obligation entspricht; der zweite Antrag ist jedoch abzuweisen, insoweit der Anleiheschuldner Zahlungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen geleistet hat und diese vom Anleihegläubiger in Empfang genommen wurden.

4. Weder die Begebung von Schuldverschreibungen der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot der deutschen Reichsregierung vom 25. Oktober 1938 an Eigentümer österreichischer Schuldverschreibungen noch die Begebung von Reichsmarkobligationen von österreichischen Unternehmungen oder Gebietskörperschaften zwecks Umtausch gegen Dollar-Obligationen in der Zeit vom 8. März 1938 bis 8. April 1945 wird für Zwecke dieses Artikels als Entziehung der Obligation zu Lasten des früheren Eigentümers im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze betrachtet, es sei denn, daß der Umtausch durch unmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden ist.

Artikel XII

Art. 12

1. Um sicherzustellen, daß Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen sowie auch frühere Inhaber solcher Wertpapiere oder deren Rechtsnachfolger rechtzeitig und entsprechend davon in Kenntnis gesetzt werden, welche Schritte sie zwecks Feststellung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen vorzunehmen haben, hat die österreichische Regierung die Veröffentlichung einer entsprechenden Verlautbarung zu veranlassen. Diese Verlautbarung hat den Namen des Schuldners, des Treuhänders oder Fiskalagenten sowie eine Beschreibung der Emission jeder der in Anlage A genannten Obligationsanleihen zu enthalten. Auch hat die Verlautbarung darauf hinzuweisen, daß gewisse Obligationen der aufgezählten Anleihen ungültig erklärt worden sind, entweder kraft der Verfügungen österreichischer Gerichte in diesbezüglich eingeleiteten Verfahren oder auf Grund österreichischer Gesetzesvorschriften. In der Verlautbarung ist bekanntzugeben, von welchen Stellen genaue Auskünfte über die Stücknummern der auf diese Weise für ungültig erklärten Obligationen eingeholt werden können, weiterhin eine Anleitung zum Verfahren, wonach die Inhaber solcher Obligationen und die früheren Inhaber oder deren Rechtsnachfolger eine Feststellung ihrer Rechte und gegebenenfalls die Ausfolgung von gültigen Obligationen bewirken können, und schließlich eine Angabe über die Frist, innerhalb welcher die Antragsteller zu verfahren haben. Ehe die Verlautbarung veröffentlicht werden kann, bedürfen deren Inhalt, Umfang und äußerliche Form nach Paragraph 2 dieses Artikels der Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten.

2. Die Veröffentlichung der Verlautbarung hat innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gleichzeitig in mindestens 15 Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften in den Vereinigten Staaten und 5 Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften in Europa zu erfolgen. Die Auswahl dieser Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften untersteht der Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Veröffentlichung der Verlautbarung hat innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen an drei verschiedenen Tagen zu erfolgen.

3. Die Verlautbarung ist nochmals an drei verschiedenen Tagen in drei in den Vereinigten Staaten allgemein verbreiteten Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften zu veröffentlichen, die letztmalige Veröffentlichung spätestens einen Monat vor Ablauf der im Artikel II, Paragraph 1, und Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehenen anderthalbjährigen Frist.

Artikel XIII

Art. 13

1. Die österreichische Regierung erklärt sich einverstanden, die Gesamtkosten der Durchführung des in diesem Abkommen festgesetzten Verfahrens zur Feststellung der Rechte der Inhaber von in Anlage A aufgezählten Obligationen zu tragen, insbesondere darunter (jedoch ohne die Grundsätzlichkeit der obigen Bestimmung einzuschränken)

a) die Kosten der Verlautbarung gemäß Artikel XII, einschließlich der Druckkosten und der Kosten einer weitgehenden Verbreitung der Listen der betreffenden Obligationen;

b) die Bezüge der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, gemäß dem Übereinkommen der beiden Regierungen;

c) die Büromiete, die Gehälter der Angestellten und sonstige notwendige Auslagen des Schiedsgerichtes.

2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, jedem Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten Obligation, dessen Anrecht auf eine gültige Schuldverschreibung kraft eines im Artikel II oder Artikel VIII festgesetzten Verfahrens anerkannt worden ist, zur Deckung der Prozeßkosten und sonstiger Auslagen einen Betrag in Höhe von 10 v. H. des Nennwertes der Obligation zu vergüten.

3. Die österreichische Regierung übernimmt es, die zur Begleichung ihrer in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen erforderlichen Dollardevisen zum jeweiligen Fälligkeitstermin für Zwecke der Überweisung bereitzustellen.

4. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die Interessenten auf ihr an die Österreichische Botschaft in Washington D. C., oder an das Österreichische Generalkonsulat in New York, New York, gerichtetes Verlangen Auskünfte über die in Anlage A aufgezählten Obligationen, einschließlich ihrer einzelnen Stücknummern, erhalten werden.

Artikel XIV

Art. 14

1. Die in diesem Abkommen gebrauchten Ausdrücke „Obligationen“ („Schuldverschreibungen“, „Wertpapiere“) sind so zu verstehen, daß sie den dazugehörigen Zinsschein oder die dazugehörigen Zinsscheine mit einschließen.

2. Der Ausdruck „Partei“ ist in diesem Abkommen so zu verstehen, daß er die hinsichtlich dieser Obligation in Betracht kommenden Anleiheschuldner, Treuhänder, Zahlstellen oder Fiskalagenten sowie jede Partei, die entweder eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen besitzt oder der eventuell Verpflichtungen aus solchen Obligationen erwachsen, einschließt.

Artikel XV

Art. 15

Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, falls von der Regierung der Vereinigten Staaten Einwendungen erhoben werden, daß die Durchführung dieses Abkommens dazu geeignet erscheint, den Vereinigten Staaten, ihren Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen anderer Länder unbillige Härten aufzuerlegen, oder sich sonst als unbrauchbar und undurchführbar erweist, Maßnahmen zu treffen, um diese Härten zu beseitigen oder das Vorhaben brauchbar und durchführbar zu gestalten. Insbesondere und ohne die Grundsätzlichkeit des oben Gesagten einzuschränken, ist die im Artikel II, Paragraph 1, und die im Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehene Frist von anderthalb Jahren zu verlängern, wenn dies die Regierung der Vereinigten Staaten noch vor Ablauf der anderthalbjährigen Frist beantragt.

Artikel XVI

Art. 16

1. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll alsbald in Wien erfolgen.

2. Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten Tage des Monats November 1956 in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend sind.

Anhang A

Annex A

Anl. 1

(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang 1
PDF

PROTOKOLL

Anl. 2

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen, sind die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hinsichtlich der Auslegung des genannten Abkommens übereingekommen wie folgt:

1. Unter den in Artikel II, Paragraph 2 b), und in Artikel VII, Paragraph 1 b), genannten, von der Regierung des Deutschen Reiches beauftragten Stellen sind insbesondere die im zweiten Absatz der Präambel genannten Körperschaften zu verstehen.

2. Als Partei im Sinne des Artikels VI, Paragraph 1, ist die Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, wenn und soweit sie für Fälligkeiten der unterbreiteten Schuldverschreibungen auf Grund des am 27. Februar 1953 in London unterzeichneten Abkommens über deutsche Auslandsschulden Zahlungsverpflichtungen übernommen hat.

3. Die Hingabe von Schuldverschreibungen der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot der deutschen Reichsregierung an Inhaber österreichischer Schuldverschreibungen vom 25. Oktober 1938 im Sinne des Artikels XI gilt nicht als Entziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze, es sei denn, daß der Umtausch durchunmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden ist.

4. Die im Artikel XV vorbehaltenen Maßnahmen – ausgenommen die im zweiten Satz vorbehaltene Fristverlängerung – bedürfen des Einverständnisses der deutschen Bundesregierung, insoweit diese Maßnahmen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland berühren.

Dieses Protokoll stellt einen integrierenden Bestandteil des Abkommens, auf das es sich bezieht, dar und wird zusammen mit diesem Abkommen ratifiziert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten Tage des Monats November 1956, in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend sind.