Gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli 1957 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), vereinbaren die Österreichischen Bundesbahnen und die Schweizerischen Bundesbahnen was folgt:
Die ÖBB verpflichten sich, innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die in Artikel 2 umschriebenen Ausbauarbeiten durchzuführen.
Im Rahmen des österreichischen Programms für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet:
Millionen Schilling | Millionen Franken *) | ||
1. | Oberbauerneuerungen und –verbesserungen der Strecke Buchs-Salzburg | 84,0 | 14,1 |
2. | Trisannabrücke | 35,0 | 5,9 |
3. | Weitere Brückenerneuerungen | 5,0 | 0,8 |
4. | Lawinenverbauungen und Tunnelsicherung (in Arbeit) | 9,2 | 1,6 |
5. | Verbesserung der Kreuzungsanlagen | 25,0 | 4,2 |
6. | Fernmelde- und Sicherungsanlagen westlich Innsbruck (im Bau) | 22,1 | 3,7 |
7. | Erneuerung von Rollmaterial einschließlich Einsatz von zwei neuen elektrischen Triebwagenzügen für einen den modernen Bedürfnissen angepaßten Schnellverkehr auf der Strecke Wien-Arlberg-Schweiz | 60,0 | 10,1 |
8. | Erweiterung des Einzugsgebietes des Spullersees und Bau des Formarinseespeichers | 86,7 | 14,6 |
Total | 327,0 | 55,0 |
Die ÖBB verpflichten sich, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.
Die ÖBB werden im Rahmen des österreichischen Programms für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufwenden.
Die SBB sind ermächtigt, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen an die Republik Österreich zustehenden Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.
Die ÖBB und die SBB verpflichten sich:
alle geeigneten betrieblichen und tarifarischen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Ländern sowie den Transitverkehr über die Grenzpunkte Buchs und St. Margrethen zu fördern und von Maßnahmen abzusehen, die eine Beeinträchtigung des normalerweise über diese Strecke zu leitenden Verkehrs zur Folge haben könnten;
ihre Anstrengungen zur Erhöhung der kommerziellen Geschwindigkeit der Züge im Verkehr zwischen den beiden Ländern weiter zu verfolgen und zu verstärken.
Auf Wunsch einer der beiden Bahnverwaltungen ist eine Kommission zu bestellen, welche die Eisenbahnverkehrs- und Konkurrenzfragen behandelt, die zwischen den beiden Staaten entstehen können oder die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
Die vorliegende Vereinbarung ist von den österreichischen und schweizerischen Eisenbahnbehörden zu genehmigen und tritt mit dem oben erwähnten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft.
Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien am 22. Juli 1957.
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*) Errechnet auf dem Paritätswert von 100 Schilling = 16,8185 Franken.
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