(Übersetzung)
Rom, am 6. Dezember 1952.
1. Über Einladung der italienischen Regierung fand in Rom vom 25. November bis 6. Dezember 1952 eine Konferenz statt, die bestimmt war, die Maßnahmen zu studieren, die es Österreich erlauben würden, den Dienst seiner Auslandsschuld aufzunehmen.
2. Die Konferenz hat zu ihrem Präsidenten den Gesandten Cosmelli bestimmt.
3. Sie hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen die Wiederaufnahme durch Österreich des Dienstes seiner eigenen ausländischen Anleihen und der ausländischen Schulden der öffentlichen österreichischen Körperschaften bewerkstelligt werden könnte.
4. Sie hat zu Vereinbarungen geführt, die in den beiliegenden Annexen enthalten sind:
a) Empfehlungen für die Garantiemächte und für die österreichische Regierung über die Modalitäten des Ersatzes der Leistungen, die von den garantierenden Staaten für die Anleihe 1933 und 1934 erbracht wurden.
b) Vertragsentwürfe zwischen den nichtstaatlichen Gläubigern Österreichs und der österreichischen Regierung für jede Kategorie der österreichischen öffentlichen Auslandsschulden, die gleichfalls in den beigeschlossenen Annexen behandelt werden.
c) Vertragsentwurf über die Bedingungen bezüglich der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs für die ausländische Schuld der Länder, Gemeinden und der durch die öffentlichen Körperschaften garantierten Schulden.
5. Die Konferenz anerkennt, daß unter den gegenwärtigen Umständen und unter Bedachtnahme auf die besondere Lage Österreichs, der Plan zur Bereinigung, der sich aus dem gegenwärtigen Bericht und seinen Annexen ergibt, der bedeutende Opfer von den garantierenden Staaten und den Gläubigern verlangt, gleicherweise aber auch eine ernst zu nehmende Anstrengung seitens des Schuldners erfordert, entsprechend dem Geiste dieses Planes eine geeignete Grundlage für die Wiederaufnahme des Dienstes der österreichischen Anleihen bildet. Sie empfiehlt daher den beteiligten Regierungen und Gläubigern, diesen Plan anzunehmen.
6. Die Konferenz bringt in Vorschlag, daß diese Annahme durch die österreichische Regierung, durch die garantierenden Regierungen und durch die Vertreter der Gläubiger Gegenstand einer Notifikation an die italienische Regierung bilde. Die Abkommen werden für die garantierenden Regierungen und die Gläubiger, die den Entwürfen zuzustimmen beabsichtigen, dann wirksam werden, wenn die österreichische Regierung ihre Zustimmung der italienischen Regierung bekanntgegeben hat.
7. Die Konferenz hat eine Mitteilung der österreichischen Delegation zur Kenntnis genommen, derzufolge die Absicht ihrer Regierung besteht, ein Gesetz über die Gültigkeitserklärung der Titres der österreichischen Auslandsschuld zu erlassen. Sie hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen diesen Vorschlag erhoben. Sie verlangt jedoch, daß die Geltendmachung dieses Gesetzes die im Geiste einer gegenseitigen Zusammenarbeit zu erfolgen hätte, Gegenstand von zweiseitigen Verhandlungen zwischen der österreichischen Regierung und jeder beteiligten Regierung und/oder den Vertretern der geschädigten Gläubiger bilden soll.
8. Im Falle eines späteren Verzuges seitens Österreichs gegen eine oder mehrere durch den gegenständlichen Bericht festgelegten Verpflichtungen werden die betroffenen Gläubiger ihre Rechte, die ihnen die Originalschuld gibt, wieder erlangen.
9. Die Konferenz nimmt an, daß die gegenwärtig vorliegenden Entwürfe ein Ganzes bilden. Infolgedessen wird die Ablehnung eines oder mehrerer dieser Entwürfe durch die österreichische Regierung als eine Zurückweisung des gesamten Übereinkommens betrachtet werden.
10. Dieser Bericht und seine Annexe wurden einstimmig von der Vollversammlung der Konferenz am 6. Dezember 1952 angenommen.
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