(Übersetzung)
Der vertragsgemäße Dienst wird zur gleichen Zeit wieder aufgenommen werden wie der Dienst der Staatsschulden.
Die Schuldner werden von der Österreichischen Bundesregierung aufgefordert werden, sich ohne Verzug mit ihren betreffenden Gläubigern in Verbindung zu setzen, um zu zweiseitigen Abkommen zu gelangen.
Die österreichische Regierung wird ihre Zustimmung zu befriedigenden Regelungen geben, unter der Bedingung, daß
1. Die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen von den Gläubigern anerkannt werden;
2. die Rückstände von 1945 bis 1953 auf Basis einer annehmbaren Herabsetzung geregelt werden;
3. der laufende Dienst mit einer Verzinsung die 5 1/4% nicht überschreitet, und auch mit einem modifizierten Tilgungsplan wiederaufgenommen wird;
4. die Anleihen mit Goldklausel auf der Basis von
1 US-Golddollar ist gleich 1 US-Rechnungsdollar,
1 Schweizer Goldfranc ist gleich 1 Schweizer Rechnungsfranc, bedient werden, mit der Maßgabe, daß, wenn eine Anleihe schon Gegenstand einer Kapitalsherabsetzung gewesen ist, diese Tatsache zur Zeit der Anwendung dieser Maßnahmen in Betracht gezogen werden wird.
Rom, 6. Dezember 1952.
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