(Übersetzung)
Wortlaut dieses Abkommens wird von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden, welche ihre Arbeiten so fortführen wird müssen, daß sie vollendet sein werden, bevor die österreichische Regierung der italienischen Regierung die in Art. 6 des besagten Berichtes vorgesehene Annahme notifiziert hat.
Das so zustande gekommene Abkommen wird dem vorliegenden Bericht einverleibt werden und wird die gleiche rechtliche Wirksamkeit haben wie die anderen Anhänge.
Rom, am 6. Dezember 1952.
Die in diesem Anhang eingesetzte Arbeitsgruppe hat nachstehendes Übereinkommen ausgearbeitet:
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das Komitee der Obligationäre der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft sind übereingekommen, bis zur definitiven Regelung des Verhältnisses zwischen den vier an der DOSAG interessierten Staaten einerseits und der Gesellschaft beziehungsweise dem Komitee der Obligationäre anderseits bis zu einem eventuellen neuen, auch nur provisorischen Abkommen zwischen Österreich und dem Komitee der Obligationäre ein provisorisches Abkommen nachstehenden Inhaltes abzuschließen:
1. Dieses Übereinkommen gilt zwei Jahre, nämlich vom 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1955.
2. Österreich erklärt, sich die Prüfung der Frage, betreffend den Zeitraum 1938-1945, sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse vorzubehalten. Das Komitee erklärt, sich alle seine Rechte für diese Zeit vorzubehalten.
3. In Anbetracht des Umstandes, daß die österreichische Schuld an den Obligationsfonds weder hinsichtlich der Rückstände noch hinsichtlich der laufenden Zahlungen derzeit ermittelt werden kann, wird Österreich lediglich einen Pauschalbetrag als Anzahlung leisten, der auf eine künftige Regelung in dem einen oder anderen Sinne anzurechnen sein wird.
4. Der als Anzahlung im Jahre 1954 zu leistende Pauschalbetrag wirdmit 950.000 Goldfranken, jener im Jahre 1955 zu zahlende Pauschalbetrag wird mit 1,000.000 Goldfranken festgesetzt.
Diese Beträge werden in den Jahren 1954 und 1955 in je zwei gleichen Raten am 1. Mai und 1. November entrichtet werden.
Die Zahlung erfolgt zur Hälfte in französischen Francs, zur anderen Hälfte in Schweizer Francs. Die Modalitäten hinsichtlich der Überweisung der Beträge nach Frankreich in französischen Francs und in die Schweiz in Schweizer Francs werden durch ein gemeinsames Übereinkommen zwischen den zuständigen österreichischen und französischen Stellen einerseits und den zuständigen österreichischen und Schweizer Stellen anderseits festgesetzt werden.
5. Die unter Punkt 4 vorgesehenen Zahlungen sind als Vorschußzahlungen anzusehen und werden einer Abänderung in dem einen oder dem anderen Sinne unterliegen, gemäß den Entscheidungen, die hinsichtlich der definitiven Regelung der Schuld erfolgen werden. Der allfällige Überschuß wird zur Herabminderung der zukünftigen laufenden jährlichen Zahlungen in Anrechnung gebracht werden.
6. Beide Vertragspartner erklären sich bereit, spätestens im September 1954 in Verhandlungen wegen einer künftigen Regelung einzutreten, falls bis dahin nicht schon eine definitive Regelung vorliegen sollte.
Die termingemäße Flüssigmachung der im Punkt 4 erwähnten Zahlungen wird hiedurch nicht berührt.
7. Soweit seitens Österreichs Beiträge zu den Verwaltungskosten der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft gewährt werden, erfolgen sie unmittelbar an die Gesellschaft und ebenfalls unter Anrechnung auf den Beitrag Österreichs, der anläßlich der definitiven Regelung der Verpflichtungen festgesetzt werden wird.
Die von Österreich geleisteten Vorschüsse werden auch zur Deckung der Ausgaben des Komitees der Obligationäre, wie sie im Artikel 38 des Akkords von Rom vorgesehen sind, innerhalb seiner Verantwortlichkeit verwendet werden können.
8. Das vorliegende Übereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Berichtes der internationalen Konferenz von Rom zur Regelung der öffentlichen österreichischen Vorkriegs-Auslands-Anleihen vom 6. Dezember 1952, dessen Beilage V es bildet. Es tritt nach Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung im Rahmen der Ratifizierung des Generalübereinkommens gemäß Punkt 6 des erwähnten Berichtes in Kraft.
9. Das vorliegende Übereinkommen wird in französischem und deutschem Wortlaut abgefaßt. Beide Fassungen haben die gleiche Geltung.
Paris, am 20. Juni 1953.
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