(Übersetzung)
(Brief des österreichischen Bundesministers für Finanzen an die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen.)
Rom, 6. Dezember 1952.
Meine Herren!
Ich beehre mich, Ihnen von den Verfügungen Mitteilung zu machen, die die österreichische Bundesregierung treffen wird, um den Dienst der in französischen Francs ausgegebenen Funding-Anleihe einer Regelung zuzuführen.
I. Diese Regelung, die auf der Grundlage eines Nominalbetrages für Obligationen und Kupons erfolgen wird, bezieht sich
a) auf das Obligationskapital der 5% Funding-Anleihe 1923 und 1926 der Republik Österreich, das derzeit noch im Verkehr ist und auf
23,995.900 Francs für die 5% Anleihe vom Jahre 1923 und
9,173.400 Francs für die 5% Anleihe vom Jahre 1926
berechnet wird, und
b) auf die fällige Verzinsung dieser Obligationen vom 1. Juli 1945 bis 1. Jänner 1954 (beide einschließlich) errechnet auf
10,799.155 Francs für die 5% Anleihe vom Jahre 1923 und
4,128.030 Francs für die 5% Anleihe vom Jahre 1926
c) im gegebenen Fall auf das Obligationskapital der 5% Funding-Anleihe 1925 und die am 12. März 1938 nicht verjährten Kupons der 5% Funding-Anleihen 1923, 1925, 1926, falls die Zentralzahlstelle infolge Erschöpfung der verfügbaren Mittel die Zahlung vor der Fälligkeit beziehungsweise Verjährung einstellen mußte.
Die Kosten, die aus der Durchführung dieser Regelung entstehen, gehen zu Lasten der österreichischen Regierung.
II. Die österreichische Regierung wird bei der „Banque des Pays de l'Europe Centrale, Paris'' als Zentralzahlungsagent folgende Beträge hinterlegen:
a) am 1. Juli 1954 als ersten Vorschuß 30,000.000 französische Francs,
b) am 2. Jänner 1955 einen zweiten Vorschuß von 20,000.000 französischen Francs.
Die österreichische Regierung wird diese Vorschüsse je nach Bedarf auf Anzeige des Zentralzahlungsagenten ergänzen.
III. Die Kupons werden sechs Jahre und das Obligationskapital 30 Jahre nach dem Fälligkeitstag verjähren. Diese Fristen werden - sollte die Fälligkeit eintreten - um die gleiche Zeit verlängert, in der die Zahlungen in Schwebe blieben.
Die Vorschußreste, die sich bei den Zinsen oder beim Kapital infolge Verjährung ergeben, werden der österreichischen Regierung nach Monatsfrist vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beziehungsweise Verjährung rücküberwiesen werden.
IV. Die ihrer Schuldurkunden verlustig gegangenen Besitzer, die Einspruch entsprechend dem französischen Gesetz für diese Urkunden erhoben haben, werden gleichfalls die Vorteile der oberwähnten Regelung genießen, wenn von Ihnen eine dementsprechende Mitteilung beim Zentralzahlungsagenten einlangt.
Ich bitte Sie, mir gütigst Ihre Zustimmung zu den in diesem Brief vorgesehenen Verfügungen durch deren Wiedergabe bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note am 15. April 1954 abgesandt. Die Nationalvereinigung französischer Inhaber von beweglichem Vermögen hat mit Schreiben vom 15. Mai 1954 ihre Zustimmung zu der in der Note vom 15. April 1954 enthaltenen Regelung erteilt.
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