(Übersetzung)
(Brief des österreichischen Bundesministers für Finanzen an die Caisse Commune.)
Rom, 6. Dezember 1952.
Meine Herren!
Ich habe die Ehre, Ihnen von den Verfügungen Mitteilung zu machen, welche die österreichische Bundesregierung hinsichtlich des von Ihrem Institut besorgten Dienstes der alten österreichischen Staatsanleihen zu erlassen sich verpflichtet hat.
I. Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, hinsichtlich der 3%igen auf Goldfranken lautenden Obligationen der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft (Steg).
Die Verpflichtung Österreichs ist endgültig erloschen für die vor dem 1. Juli 1945 liegenden Fälligkeiten, betreffend die 4%ige österreichische Goldrente, wie auch die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914 und für die vor dem 1. August 1945 liegenden Fälligkeiten der 4%igen Obligationen von 1900 der Österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft (Steg).
II. Das Nominale der im vorhergehenden Absatz erwähnten Anleihen, deren Last Österreich auferlegt ist, wird bis auf weiteres sowohl für die Begleichung der Rückstände, als auch für den laufenden Dienst festgesetzt auf:
31,122.803 Goldgulden für die 4%ige österreichische Goldrente,
12,199.875 Schweizer Francs für die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914,
6,415.234 französische Francs für die 4%igen Steg-Obligationen 1900.
III. Die Caisse Commune wird den Erlös aus dem Verkauf von 17.929 Stück 3%igen Steg-Obligationen, die ihr im Jahre 1939 übergeben worden sind, da er die Österreich obliegende Verpflichtung übersteigt, für die teilweise Tilgung von Anleihen bestimmen, für die Österreich weiterhin Schuldner bleibt.
Der Verkauf der genannten 3%igen Steg-Obligationen ebenso wie der Ankauf von zur Tilgung bestimmten Obligationen werden von der Caisse Commune an der Pariser Börse im Einvernehmen mit der österreichischen Regierung durchzuführen sein.
Die österreichische Regierung ermächtigt schon jetzt die Caisse Commune, die Anzahl von 3%igen Steg-Obligationen zu verkaufen, die notwendig ist, um im Hinblick auf eine Ausschüttung an die Inhaber von 4%igen Steg-Obligationen 1900 Beträge bereitzustellen von:
2,309.484 französische Francs als Betrag der Rückstandszinsen, die fällig sind vom 1. August 1945 inklusive bis 1. Februar 1954 inklusive,
6,415.234 französische Francs als Kapitalbetrag, dessen Last Österreich auferlegt ist;
das sind insgesamt:
8.724.718 französische Francs.
Die österreichische Regierung wird an die Caisse Commune Weisungen hinsichtlich des Verkaufs des Restes der 3%igen Steg-Obligationen ergehen lassen.
IV. Der für Zinsen für die 4%ige österreichische Goldrente, die inklusive 1. Juli 1945 bis inklusive 1. Oktober 1953 fällig sind, geschuldete Betrag wird pauschaliert festgesetzt auf:
1,106.240 US-Dollars (Währungsdollar).
Der für Zinsen für die 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914 geschuldete Betrag, die inklusive 1. Juli 1945 bis inklusive 1. Oktober 1953 fällig sind, wird pauschaliert festgesetzt auf:
503.976 Schweizer Francs (Währungsfranken).
Diese Summen werden durch einvierteljährliche gleiche Zahlungen, im Betrage von 27.656 US-Dollars (Währungsdollar)
12.600 Schweizer Francs (Währungsfranken) in zehn Jahren ab 1. Jänner 1953 inklusive bis 1. Oktober 1963 inklusive beglichen werden.
V. Den Fälligkeiten entsprechend, die zwischen dem 1. Jänner 1954 inklusive und dem 1. Oktober 1957 inklusive liegen, wird die österreichische Regierung während eines Zeitraumes von vier Jahren zu den im Innsbrucker Protokoll vom 29. Juni 1923 festgesetzten Bedingungen 60% der Beträge zu jeder vierteljährlichen Fälligkeit für den Zinsendienst erlegen, das sind
48.804 US-Dollars (Währungsdollar) aus dem Titel der 4%igen österreichischen Goldrente,
22.234 Schweizer Francs (Währungsfranken) aus dem Titel der 4 1/2%igen Schatzanweisungen 1914.
VI. Die für die gemäß den Punkten IV und V vorgesehenen Erläge bereitzustellende Deckung wird bei den Banken bereitgestellt werden, die der österreichischen Regierung von der Caisse Commune namhaft gemacht werden, und zwar im Verhältnis von
10% in | Pfund Sterling, |
10% in | belgischen Francs, |
50% in | französischen Francs, |
4% | in Hollandgulden, |
26% in | Schweizer Franken. |
Die Abrechnung der Erläge in diesen verschiedenen Währungen wird auf der Grundlage des amtlichen Kurses für den US-Dollar oder den Schweizer Franken, wie er im betreffenden Gläubigerland am ersten Tag des der Fälligkeit vorangehenden Monats notiert, durchgeführt werden. VII. In Anwendung des Art. 6 des Prager Abkommens vom 14. November 1925 und auf Ersuchen der österreichischen Regierung wird die Caisse Commune die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Einspruch gegen diejenigen Obligationen der 4%igen österreichischen Goldrente, der 4 1/2%igen österreichischen Schatzanweisungen 1914, der 3%igen Steg-Verpflichtungen und der 4%igen Steg-Verpflichtungen 1900 zu erheben, deren Nummern in den dem vorliegenden Schreiben angeschlossenen Listen enthalten sind.
Die durch diesen Einspruch verursachten geschäftsüblichen Spesen werden von der österreichischen Regierung getragen werden und werden in der geschuldeten Höhe aus dem Ertrag des oben unter Punkt III erwähnten Verkaufes der 3%igen Steg-Obligationen gedeckt werden.
Die Caisse Commune wird in jedem möglichen Maße die Ungültigkeitserklärung der genannten Obligationen zugunsten der österreichischen Regierung erleichtern.
Die österreichische Regierung wird in jedem Falle beim Eintritt der Verjährung mit den unverbrauchten, bereitgestellten Beträgen erkannt werden, die in Zusammenhang mit denjenigen Kupons der genannten Obligationen stehen, deren einwandfreier Besitz nicht festgestellt worden ist.
VIII. Die Caisse Commune wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um der österreichischen Regierung ebenso wie den Mitschuldnerstaaten Vorteile aus der oben vorgesehenen eventuellen Invalidierung anderer Obligationen der Anleihe, als der im Punkt VII erwähnten, zukommen zu lassen, soweit diese im Jahre 1945 im Besitz der Behörden des Deutschen Reiches waren und seit damals nicht von Dritten auf offiziellen Börsemärkten gemäß der auf diesen Märkten in Geltung stehenden Regelung erworben worden sind.
IX. Die österreichische Regierung wird spätestens im Juli 1957 neue Verhandlungen mit der Caisse Commune mit dem Ziele aufnehmen, die Bedingungen für den Dienst ab der Fälligkeit 1. Jänner 1958 inklusive, für Verzinsung und Tilgung der oben erwähnten Anleihen festzusetzen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit den im vorliegenden Schreiben vorgesehenen Verfügungen unter Wiedergabe der Bedingungen bestätigen wollten.
Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Bundesminister für Finanzen hat eine dem vorstehenden Entwurf gleichlautende Note am 25. März 1954 abgesandt. Die Caisse Commune hat mit Schreiben vom 7. April 1954 ihre Zustimmung zu der in der Note vom 25. März 1954 enthaltenen Regelung erteilt.
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