(Übersetzung)
Mit der Maßgabe der Bestimmungen eines anerkannten Verfahrens für die Gültigkeitserklärung der in Umlauf befindlichen Titres schlägt die österreichische Regierung vor, den Titres-Inhabern die Zahlung und den Transfer der nachstehenden Beträge in den geschuldeten Währungen anzubieten:
1. 7%ige Internationale Anleihe der österreichischen Regierung 1930:
a) Die Zahlungen werden am 1. Jänner 1954 auf Grundlage eines jährlichen Zinsfußes von 4 1/2% beginnen;
b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Kupons, von 1959 beginnend, wird dem vorgenannten Zinsendienst ein Tilgungsdienst hinzugefügt werden, welcher hinreicht, um den Rückkauf der Anleihe bis spätestens 1980 zu sichern. Dieser Vorgang wird eine Gesamtannuität von 7,254565% erforderlich machen;
c) die Rückzahlungsfälligkeit der Anleihe wird bis zum Jahre 1980 ausgedehnt;
d) die Zinsenrückstände, die noch nicht ausgezahlt worden sind, werden neu berechnet werden auf Basis eines einfachen Zinsfußes von 4 1/2%.
Die Halbjahreskupons, die noch nicht bezahlt worden sind und deren Fälligkeit in die Zeit zwischen 1. Juli 1945 und 1. Juli 1953 fällt, werden ohne Verzinsung jedes Jahr zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons honoriert werden, und zwar vom 1. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1962 einschließlich. Für die vorgenannten Zahlungen wird jeder 3 1/2%ige Halbjahreskupon zu 2 1/4% berechnet werden.
2. Garantierte Konversionsanleihe der österreichischen Regierung 1934-1959.
Ohne den Ansprüchen der Titresbesitzer gegenüber den Garantiestaaten in bezug auf den ihnen vertraglich zustehenden Anleihedienst vorzugreifen,
a) wird die österreichische Regierung als Dienst für diese Anleihe, angefangen vom 1. Juni 1954, eine jährliche Verzinsung von 4 1/2% auf die am 1. Jänner 1954 im Umlauf befindlichen Obligationen zahlen, einschließlich der zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1953 als teilweise rückgezahlt abgestempelten Obligationen;
b) von 1959 ab werden die vorstehend genannten Zahlungen durch einen Tilgungsdienst ergänzt, der hinreicht, um die Rücklösung der Anleihe bis spätestens 1980 zu sichern, was eine Gesamtannuität von 7,254565% erfordert;
c) diese Zahlungen werden bis 1980 fortgesetzt werden;
d) für die Zinsenrückstände, die von einem Garanten während der Zeit zwischen Dezember 1945 bis Dezember 1953 nicht gezahlt worden sind, wird die österreichische Regierung Zahlungen zu den Fälligkeiten der Halbjahreskupons zwischen 1. Juni 1954 und 1961 leisten, wobei der Betrag dieser Rückstände auf der Basis eines jährlichen Zinsfußes von 3% neu zu berechnen sein wird;
e) die österreichische Regierung ist der Ansicht, daß die Obligationen, welche zwischen dem 1. Juni 1940 und 1. Juni 1944 verlost wurden, zur Gruppe von Obligationen gehören, die eine Verpflichtung der deutschen Regierung bilden, da deren Fälligkeit zwischen den 12. März 1938 und den 8. Mai 1945 fällt. Da jedoch die deutsche Regierung diese Verantwortlichkeit nicht übernommen hat, und um die Inhaber dieser Titres nicht zu schädigen, stimmt die österreichische Regierung folgender Regelung hinsichtlich dieser Obligationen zu: Das rückständige Kapital (nämlich 24 1/2%) wird ab 1959 während eines Zeitraumes von zehn Jahren getilgt werden. Die Tilgung wird in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen werden. Auf diese Weise werden im Juni 1959 die 1940 verlosten Obligationen vollständig getilgt sein. Die 1941 verlosten Obligationen werden 1961 getilgt sein etc. Der quotenmäßige Zinsenanteil für das rückständige Kapital dieser Titres von 1949 an wird, neu berechnet auf der Grundlage von 3% jährlich, während des gleichen Zeitraumes ausgeschüttet werden, das ist ab Juni 1959 für den im Juni 1949 fälligen Kupon. Die folgenden Kupons werden alle sechs Monate, von diesem Datum an, zahlbar sein.
3. Obligationen „Creditanstalt'' der österreichischen Regierung 1936.
Die österreichische Regierung wird die Zahlungen für die im Umlauf befindlichen halbjährlichen Kapitalkupons dieser Anleihe am 1. März 1954 wieder aufnehmen, und die Fälligkeit der Anleihe wird in der Folge bis zum 1. September 1964 verlängert.
4. Alle mit der Durchführung der vorgenannten Gebarungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten der österreichischen Regierung.
5. Die Organe, welche die beteiligten Inhaber vertreten, werden die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, welche in den vorstehenden vier Paragraphen enthalten sind, der Genehmigung der genannten Inhaber empfehlen.
Rom. am 6. Dezember 1952.
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