(Übersetzung)
1. Mit der Maßgabe der Bestimmungen aus anerkannten Verfahren für die Gültigkeitserklärung der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen wird die österreichische Regierung für den Dienst der österreichischen garantierten Konversionsanleihe 1934-1959 die im Anhang II festgesetzten Beträge zahlen.
2. Von 1960 bis einschließlich 1980 wird die österreichische Regierung zunächst an die Zahlungsagenten der Anleihe die jährlichen Zahlungen in dem Umfange leisten, die notwendig sind, um die noch ausstehenden Obligationen, die zur Tilgung zwischen 1954 bis einschließlich 1959 aufgerufen werden und die bis Ende 1959 nicht zur Gänze eingelöst wurden (das Ende der Tilgung tritt 1980 ein), zu bedienen. Der Saldo wird bei einem Zahlungsagenten, der im gegebenen Zeitpunkt von den Garantiestaaten bestimmt wird, angelegt. Dieser Zahlungsagent wird diesen Betrag unter die Garantiestaaten aufteilen, die ihre Verpflichtungen aus dem Titel der österreichischen Internationalen garantierten Anleihe 1933-1953 und der garantierten österreichischen Konversionsanleihe 1934-1959 erfüllt haben. Die Aufteilung wird nach einem Plan, der zeitgerecht diesem Zahlungsagenten zur Kenntnis gebracht werden wird, erfolgen.
3. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, an die Regierungen, die zur Gänze ihren Verbindlichkeiten als Garanten in Form von Vorschüssen nachgekommen sind, zu denen sie sich aus dem Titel der Garantie für die Anleihen 1933-1953 und 1934-1959 verpflichtet hatten, folgende Summen zu zahlen und zu übertragen:
Jedes Jahr | österr. Schilling | |
von | bis | |
1954-1963 | 5,000.000 | |
1964-1968 | 7,000.000 | |
1969-1978 | 8,000.000 | |
4. Die obigen Beträge werden unter die Garantiestaaten nach einem Plane verteilt, der zur gegebenen Zeit der österreichischen Regierung zukommen wird.
5. Diese zu zahlenden Beträge werden angewiesen: entweder in den Devisen, die seinerzeit von den Garanten tatsächlich überwiesen wurden, oder in der Währung des Landes, das die Zahlung empfängt. Jedenfalls muß der durch die österreichische Regierung jährlich zu zahlende Betrag den Gegenwert auf Basis des für finanzielle Transaktionen geltenden Wechselkurses vom 1. Dezember 1952 des obigen Schillingbetrages bilden.
6. Die erste Zahlung wird am 1. Jänner 1954, die weiteren Zahlungen je ein Jahr später erfolgen.
7. Die garantierenden Regierungen werden, indem sie die für sie unter den oben angeführten Punkten 1-6 bestimmten Zahlungen entgegennehmen, als endgültige Regelung ihrer Forderung gegen die österreichische Regierung für die Zahlungen, die sie bereits geleistet oder noch für die Zeit, beginnend am 8. Mai 1945, leisten werden, indem sie ihre Verpflichtungen als Garanten der Internationalen garantierten österreichischen Anleihe 1933-1953 und der österreichischen Konversionsanleihe 1934-1959 erfüllen, in die Rechte der Obligationsinhaber eingesetzt, und zwar so lange, bis die österreichische Regierung die in den obigen Punkten 1-6 angeführten Verpflichtungen vollkommen erfüllt hat.
8. Die garantierenden Regierungen sind der Ansicht, daß Österreich keine Haftung für irgendeine Verpflichtung übernimmt, die aus dem Titel der Garantie für die zwischen dem 12. März 1938 und dem 8. Mai 1945 fälligen Beträge von ihnen (den garantierenden Regierungen) bezahlt wurden.
Rom, am 6. Dezember 1952.
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