BundesrechtInternationale VerträgeZahlungsabkommen (Italien)

Zahlungsabkommen (Italien)

In Kraft seit 21. Mai 1956
Up-to-date

Artikel 1.

Art. 1

a) Um die Durchführung von Zahlungen zwischen Österreich und Italien zu gewährleisten, werden die Oesterreichische Nationalbank als Beauftragter der Österreichischen Bundesregierung und das Ufficio Italiano dei Cambi als Beauftragter der Italienischen Regierung einander innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen des Artikels 8 des EZU-Abkommens österreichische Schilling gegen Lire und Lire gegen österreichische Schilling überlassen.

b) Zu diesem Zwecke wird die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen des Ufficio Italiano dei Cambi lautendes Konto in österreichischen Schilling mit der Bezeichnung “Compte schillings autrichiens” und das Ufficio Italiano dei Cambi ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank lautendes Lirekonto mit der Bezeichnung “Conto lire” eröffnen.

c) Die oben in Absatz b behandelten Konten können jederzeit auf Verlangen, eines der Vertragsteile kompensiert werden.

d) Die Durchführung der Zahlungen laut obigem Absatz a erfolgt entweder unter Einschaltung der oben in Absatz b angeführten Konten oder über Schilling- und Lire-Konten, welche österreichische und italienische autorisierte Banken einander eröffnen.

Artikel 2.

Art. 2

Die in Absatz a des Artikels 1 vorgesehenen Operationen werden zum vertraglichen Umrechnungssatz zwischen dem österreichischen Schilling und der Lire durchgeführt, der durch die Oesterreichische Nationalbank und das Ufficio Italiano dei Cambi - unter Berücksichtigung der vom Internationalen Währungsfonds anerkannten Parität des österreichischen Schilling gegenüber dem USA-$ und der Notierung des USA-$ “Conti valutari” (arithmetisches Mittel der an den Börsen von Rom und Mailand kotierten Schlußkurse) in Italien - festgesetzt wird.

Dieser Umrechnungssatz kann, so oft es im Zuge allfälliger Änderungen der oben erwähnten Parität oder Notierungen erforderlich ist, nach den zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi zu treffenden diesbezüglichen Vereinbarungen geändert werden.

Artikel 3.

Art. 3

Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen zwischen Österreich und Italien im Sinne der in diesem Zusammenhang von der OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien, zu denen die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung ihre Zustimmung geben.

Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung der zuständigen österreichischen und italienischen Stellen zugelassen.

Artikel 4.

Art. 4

Die USA-Dollarkonten “A” und “B”, die in Durchführung der Bestimmungen des am 22; Juni 1950 in Wien gezeichneten Zahlungsabkommens auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank beim Ufficio Italiano dei Cambi eröffnet wurden, werden am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden dem in Artikel 1b des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen “Conto lire” gutgeschrieben oder angelastet. Die Umwandlung dieser Saldenbeträge in Lire erfolgt zum Kurs des USA-$ in Italien, der für die Feststellung des Umrechnungssatzes zwischen österreichischen Schilling und Lire maßgeblich ist.

Artikel 5.

Art. 5

Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.

Artikel 6.

Art. 6

a) Das gegenwärtige Abkommen tritt am 21. Mai 1956 in Kraft. Mit diesem Tage verliert das am 22. Juni 1950 in Wien gezeichnete Abkommen seine Gültigkeit.

b) Das gegenwärtige Abkommen gilt für unbestimmte Zeit und kann jederzeit von einem der Partner unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.

c) Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß die Regelung der Salden auf den in obigem Artikel 1b vorgesehenen Konten im Rahmen des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion erfolgt, dem beide Länder als Vertragspartner angehören, tritt das gegenwärtige Abkommen im Falle der Beendigung des EZU-Abkommens sowie im Falle des Aufhörens der Mitgliedschaft des einen oder des anderen der beiden Länder durch Rücktritt oder Suspension unverzüglich rechtswirksam außer Kraft. Die beiden Regierungen werden sogleich, und zwar nach Möglichkeit bereits vor Eintritt der erwähnten Fälle, über den Abschluß eines neuen Zahlungsabkommens beraten.

GESCHEHEN zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 7. Mai 1956.