Vorwort
Artikel I
Art. 1
Die Oesterreichische Nationalbank wird dem Instituto Espanol de Moneda Extranjera, Madrid (IEME), ein in Verrechnungsdollar geführtes Konto mit der Bezeichnung „Dollarverrechnungskonto - Spanien“ eröffnen. Dieses Konto ist unverzinslich und spesenfrei.
Artikel II
Art. 2
Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der österreichischen Schuldner gegenüber ihren spanischen Gläubigern erfolgt durch Gutschrift auf das im Artikel I angeführte Dollarverrechnungskonto - Spanien. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede Gutschrift am Tage der Durchführung dem IEME eine Gutschriftsanzeige übermitteln.
Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der spanischen Schuldner gegenüber ihren österreichischen Gläubigern erfolgt durch Lastschrift auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto - Spanien auf Grund der vom IEME übersandten Zahlungsaufträge. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede derartige Belastung am gleichen Tage, an dem die Lastschrift erfolgt, dem IEME eine Belastungsanzeige übermitteln.
Zwischen den beiden Vertragspartnern besteht Einverständnis darüber, daß die im Rahmen dieses Abkommens zu regelnden Forderungen und Verbindlichkeiten beiderseits in USA--$ auszudrücken sind. Daher werden sowohl die Fakturen als auch die Gutschriftsanzeigen und die Zahlungsaufträge in USA--$ ausgedrückt werden.
Artikel III
Art. 3
Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.
Artikel IV
Art. 4
Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens finden auf folgende Zahlungen Anwendung:
a) Österreichische und spanische Waren, die auf Grund des jeweils geltenden Warenaustauschabkommens aus Österreich nach Spanien beziehungsweise aus Spanien nach Österreich eingeführt werden, einschließlich der handelsüblichen Vorauszahlungen;
b) Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten, Lagergelder, Provisionen, Kommissionen, Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten, die im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Spesen usw.;
c) Prämien und Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen;
d) Mieten für Eisenbahnwagen;
e) Leistungen im gegenseitigen Reparatur-, Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in dem einen oder anderen der beiden Länder;
f) Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen kommerziellen Verkehr;
g) Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-, Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen der beiden Staaten;
h) Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten usw.;
i) Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzen usw.) und Patentgebühren;
j) Unterhalt der diplomatischen, konsularischen und kommerziellen Vertretungen;
k) Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten und Eintreibungen öffentlicher Stellen und Zollgebühren;
l) sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen dem IEME und der Oesterreichischen Nationalbank.
Artikel V
Art. 5
Um die Kontinuität der Lieferungen und der Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge zugunsten österreichischer oder spanischer Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel I genannten Dollarkontos in Höhe von USA--$ 800.000,- durchführen.
Artikel VI
Art. 6
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen die zur Durchführung der Zahlungen erforderlichen Genehmigungen erteilen.
Artikel VII
Art. 7
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.
Artikel VIII
Art. 8
Der im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Zahlungsabkommens auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto angezeigte Saldo wird innerhalb von sechs Monaten durch Lieferung von Waren abgedeckt werden, über welche sich die beiden Vertragschließenden Teile ins Einvernehmen setzen werden.
Artikel IX
Art. 9
Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter Österreich das Territorium der Republik Österreich und unter Spanien das Territorium der spanischen Halbinsel, die Balearischen Inseln, die Kanarischen Inseln, die souveränen Städte Ceuta und Melilla, das spanische Territorium des Golfs von Guinea, die Gebiete Spanisch West-Afrikas und die spanische Zone des Protektorates in Marokko.
Artikel X
Art. 10
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung für die Dauer eines Jahres in Kraft.
Es wird stillschweigend für eine weitere Vertragsperiode verlängert, wenn es nicht von einem der beiden Vertragschließenden Teile drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Gegeben zu Wien, in französischer Sprache und zweifacher Ausfertigung, am 21. März 1956.