Jeder Vertragsstaat wird nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn sie aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt werden und kein Verdacht eines Mißbrauches besteht:
a) Papiere (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Schaufenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und deren Hauptzweck es ist, die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;
b) Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland betriebener Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 v. H. Geschäftsreklame enthalten;
c) Technisches Material, das den von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringfügigem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.
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