Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 8 und 9 erhalten hat;
b) das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;
e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.
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